Das Pariser Klimaabkommen - ein Überblick

Was ist das Pariser Klimaabkommen?

Als die Staatengemeinschaft im Dezember 2015 das sogenannte Pariser Klimaabkommen verabschiedete, schien ein Meilenstein im Kampf gegen den Klimawandel gelungen. Zwar hatte das Kyoto-Protokoll aus dem Jahr 1997 den Klimaschutz bereits völkerrechtlich verankert und die (damaligen) Industrieländer zu einer Verringerung ihrer Treibhausemissionen verpflichtet. Entscheidende vom Protokoll konkret festgesetzte Ziele waren allerdings verfehlt worden. Dies lag nicht zuletzt daran, dass einige Staaten, die schon damals zu den größten Emittenten von Treibhausgasen gehörten – etwa China oder Indien – von den Verpflichtungen des Protokolls gar nicht betroffen waren. Andere Staaten, wie die Vereinigten Staaten, haben das Protokoll nicht ratifiziert und sind später sogar aus dem Abkommen ausgetreten. Bedeutende umwelt- und klimapolitische Fortschritte waren folglich ausgeblieben.

Dies sollte sich durch das Pariser Abkommen ändern. Erstmals wurde auf internationaler Bühne das Ziel gesetzt, die Erderwärmung deutlich zu begrenzen. Das Pariser Abkommen sollte also den Rahmen für eine ambitionierte globale Klimapolitik stellen. Mit der Ratifikation des Vertrags durch mehr als 55% der Vertragsparteien, die für mehr als 55% des Ausstoßes globaler Treibhausgase verantwortlich sind, trat das Abkommen Ende 2016 in Kraft.

 

Was regelt das Abkommen?

Kernpunkt des Abkommens bildet die grundsätzliche Einigung zwischen den Unterzeichnerstaaten, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperaturen deutlich unter 2 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu halten. Tatsächlich sind die Staaten dazu angehalten, Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg sogar auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen (Art. 2 Abs. 1 lit. a). Diese Konkretisierung des Klimaziels wurde auf den Druck der Inselstaaten erwirkt, die die regelrechte Existenz ihrer Staaten durch den Klimawandel bedroht sehen. Davon abgesehen zielt das Abkommen auf eine grundsätzliche Senkung der Emissionen ab und verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, sich an die Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen (Art. 2 Abs. 1 lit. b), sowie Finanzmittel im Einklang mit Klimaschutzzielen zu verwenden (Art. 2 Abs. 1 lit. c).

Auf nationaler Ebene werden diese Ziele von den Vertragsstaaten durch eigene Klimaschutzpläne umgesetzt (sogenannte „nationally determined contributions“). Alle fünf Jahre sollen diese nationalen Ziele neu festgelegt und der UN-Klimakonferenz mitgeteilt werden. Angestrebt wird auf diese Weise ein sogenannter „pledge and review“-Mechanismus, der für immer ambitioniertere Klimaziele sorgen soll und die Selbstverpflichtung der Unterzeichnerstaaten unterstreichen soll.

Während sich das Kyoto-Protokoll vornehmlich an die wirtschaftlich reichen Industriestaaten richtete, verpflichtet das Pariser Abkommen alle Unterzeichnerstaaten. Gleichzeitig sieht es vor, dass Länder des Globalen Nordens die Länder des Globalen Südens im Kampf gegen den Klimawandel maßgeblich unterstützen. Seit Beginn 2020 werden daher jährlich 100 Milliarden Dollar für Klimaprogramme in wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern zur Verfügung gestellt. Diese Gelder kommen von der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Fast alle der 37 Mitgliedsländer der OECD gehören zu den entwickelten Ländern mit einem hohen Pro-Kopf-Einkommen.

 

Ist der Vertrag völkerrechtlich bindend?

Während im Kyoto-Protokoll Reduktionsziele verbindlich festgelegt wurden, war ein völkerrechtlich verbindliches Klimasystem in Paris politisch nicht durchsetzbar. Der Vertragstext enthält einen rechtlich verbindlichen und einen rechtlich nicht verbindlichen Teil. Die Unterzeichnerstaaten sind zwar verpflichtet, Maßnahmen zur Erreichung der Pariser Klimaziele auszuarbeiten, aufrechtzuhalten und zu kommunizieren. Die eigentlichen Minderungsziele des Artikel 2 sind jedoch nicht völkerrechtlich verbindlich. Jeder Staat kann grundsätzlich selbst festlegen, mit welchen Maßnahmen er seinen Beitrag zum Klimaschutz leisten will. Hält er sich nicht an die Zielvorgaben des Vertrags, bleibt dies folgenlos: Ein Sanktionssystem für den Fall der Nichteinhaltung des Vertrags sieht das Pariser Klimaabkommen nicht vor.

Bedeutendster Kritikpunkt des Abkommens bleibt daher, dass es in entscheidenden Punkten lediglich auf die freiwillige Selbstverpflichtung der Vertragsstaaten setzt. Dem lassen sich zwar die festgelegten Transparenz- und Offenlegungspflichten hinsichtlich der nationalen Klimaschutzpläne entgegenhalten. Ob sich mit diesem „naming and shaming“-Ansatz tatsächlich eine wirksame globale Klimaschutzpolitik umsetzen lässt, bleibt allerdings auch fünf Jahre nach Verabschiedung des Abkommens offen.

Literatur / weiterführende Quellen:

  •  Ottmar Edenhofer/Michael Jakob: Klimapolitik: Ziele, Konflikte, Lösungen, München 2016.

  • Nick Reimer: Schlusskonferenz, Geschichte und Zukunft der Klimadiplomatie, München 2015.

  • Jörg Sommer/Michael Müller (Hrsg.): Unter 2 Grad?, Was der Weltklimavertrag wirklich bringt, Stuttgart 2016.

  • Dustin Tingley/Michael Tomz: The Effects of Naming and Shaming on Public Support for Compliance with International Agreements: An Experimental Analysis of the Paris Agreement, Research Note 2020 (abrufbar unter: https://scholar.harvard.edu/files/dtingley/files/tingleytomzparis-shame.pdf).

  • Adrian Amelung: Das „Paris-Agreement“: Durchbruch der Top-Down-Klimaschutzverhandlungen im Kreise der Vereinten Nationen?, Otto-Wolff-Discussion Paper 03/2016 (abrufbar unter: https://iwp.uni-koeln.de/sites/iwp/Dokumente/04_Publikationen/iwp_Policy_Paper/OWIWO_DP_03_2016.pdf).

  • Daniel Bodansky: The Paris Climate Change Agreement: A New Hope?, The American Journal of International Law 2016, S.288-319.

  • Raymond Clémençon: The Two Sides of the Paris Climate Agreement, The Journal of Environment & Development 2016, S. 3-24.

  • Steffen Bauer: Internationale Klimapolitik 2018. Von Paris über Bonn nach Katowice, bpb 2018.

  • Matthias Klein: 10 Jahre Kyoto-Protokoll: Schwellenländer im Fokus, bpb 2015.

  • Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.: UN-Basis-Informationen, Das UN-Klimaabkommen von Paris, 2016.

Bei den hier zur Verfügung gestellten Inhalten handelt es sich in erster Linie um Einführungsmaterialien und Orientierungshilfen. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit gestellt. Keinesfalls soll hierdurch eine professionelle individuelle juristische Beratung ersetzt oder Gewähr dafür übernommen werden, dass im Streitfall den hier dargelegten Ansichten gefolgt wird.

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