Einführung in die Problematik des zivilen Ungehorsams im Klimakontext

Teile der Klimabewegung versuchen aktuell, ihre politischen Forderungen nicht mehr ausschließlich durch Petitionen[1], Protestzüge[2] oder Hungerstreiks[3] durchzusetzen, sondern verfolgen ihre Ziele auch mittels Straßenblockaden[4], Behinderungen von Braunkohleabbau[5] oder dem Übergießen von Gemälden[6] und anderen Installationen[7].[8] Staatlicherseits wurde auf diese Aktionen nicht nur mit Strafverfahren etwa wegen Nötigung[9] oder Sachbeschädigung[10] reagiert, die regelmäßig in Verurteilungen mündeten, sondern vor allem der Verdacht des Bildens einer kriminellen Vereinigung und die deswegen durchgeführten Durchsuchungen haben für viel Aufmerksamkeit geführt.[11]

Die Aktivisten berufen sich auf ein Recht zum zivilen Ungehorsam bzw. Widerstand und fühlen sich wegen der Klimakrise jedenfalls moralisch zum Handeln verpflichtet.[12] Doch was bedeutet „ziviler Ungehorsam“ überhaupt? Dieser Beitrag soll dabei helfen, die in der Rechts- und Politikwissenschaft vertretenen Positionen zum Begriff zu erläutern. 

A. Begriffsklärung: Ziviler Ungehorsam

Der Begriff des zivilen Ungehorsams selbst ist ein Politikum, weshalb es keine allumfassende Begriffsdefinition gibt.[13] Der Begriff erlangte wohl mit dem unter dem Titel „Civil Disobedience“ publizierten Essay von Henry David Thoreau Mitte des 19. Jahrhunderts Berühmtheit.[14]

I. Begriff des zivilen Ungehorsams in Deutschland

Im deutschsprachigen Raum prägend ist die Definition von Jürgen Habermas, welcher den zivilen Ungehorsam folgendermaßen erklärt:

„Ziviler Ungehorsam ist ein moralisch begründeter Protest, dem nicht nur private Glaubensüberzeugungen oder Eigeninteressen zugrunde liegen dürfen; er ist ein öffentlicher Akt, der in der Regel angekündigt ist und von der Polizei in seinem Ablauf kalkuliert werden kann; er schließt die vorsätzliche Verletzung einzelner Rechtsnormen ein, ohne den Gehorsam gegenüber der Rechtsordnung im Ganzen zu affizieren; er verlangt die Bereitschaft, für die rechtlichen Folgen der Normverletzung einzustehen; die Regelverletzung, in der sich ziviler Ungehorsam äußert, hat ausschließlich symbolischen Charakter – daraus ergibt sich schon die Begrenzung auf gewaltfreie Mittel des Protests.“[15]

Habermas vertritt – im Vergleich zu anderen Autoren – eine eher enge Definition des Begriffs. So verzichtet z. B. der Geschichtsprofessor Howard Zinn auf die Merkmale der Öffentlichkeit und Gewaltfreiheit.[16] John Rawls hingegen – der mit einer zumindest vergleichbaren Definition wie Habermas arbeitet[17] – erwartet eine vorherige Ausschöpfung aller legalen Möglichkeiten des Protests, d. h. ziviler Ungehorsam kann nur als moralische Rechtfertigung gelten, wenn er als „ein letzter Ausweg, um die Stabilität einer gerechten Verfassung zu erhalten“ benutzt wird.[18]

II. Ziele des zivilen Ungehorsams

Ziele des zivilen Ungehorsams können von der Abschaffung bzw. Änderung von Gesetzen bis zur Einhaltung von Gesetzen (z. B. Proteste zur Beachtung von Grundrechten[19] oder gegen Angriffskriege[20]) gehen. Daneben können auch allgemeinere Zielsetzungen wie beispielweise die fortgehende Demokratisierung, die Sicherung des Friedens oder auch allgemein die Stärkung des Klimaschutzes dem zivilen Ungehorsam zugrunde liegen.[21]

Entscheidend ist hierbei insbesondere, Einfluss auf die öffentliche Meinung zu nehmen. Dabei kann Aufmerksamkeit durch die Protestform selbst kreiert werden (z.B. durch die Straßenblockaden) oder die staatliche Reaktion auf den zivilen Ungehorsam kann Ungerechtigkeiten offenlegen (z. B. sog. „Sit-ins“ während der Bürgerrechtsbewegung in den USA[22]).

 III. Begründungen für den zivilen Ungehorsam

Die spannende Frage ist nun, welche Rolle ziviler Ungehorsam in einem demokratischen Rechtsstaat einnehmen kann bzw. wie er in einem solchen Staat begründet werden kann. Denn zur politischen Durchsetzung eigener Interessen gibt es legitime Mittel wie Wahlen und die Nutzung der Versammlungsfreiheit.[23]

Sowohl Rawls als auch Habermas sehen den zivilen Ungehorsam als moralisch geboten, insbesondere um Minderheiten mit wenig oder keiner politischen Macht zu schützen.[24] Es wird argumentiert, ziviler Ungehorsam trüge zur Stärkung staatlicher und demokratischer Institutionen bei.[25] Ziviler Ungehorsam sollte jedoch die Ausnahme darstellen, nicht die Regel. Rawls betont ebenfalls, dass der zivile Ungehorsam – trotz der Gesetzeswidrigkeit – eine der „Stabilisierungskräfte des konstitutionellen Systems“[26] ist.

Im Gegensatz zu diesem liberal-demokratischen Verständnis des zivilen Ungehorsams bestehen auch radikal-demokratische Begründungen, welche den zivilen Ungehorsam als Regelfall sehen. Begründet wird dies z. B. von Hannah Arendt mit dem Argument, dass Recht nur Verfestigungscharakter haben kann, Änderungen jedoch nur durch Bürger:innen als politische Wesen zu erzielen sind.[27] Robin Celikates sieht zivilen Ungehorsam als Mittel radikaler Demokratie, es könne dadurch jede:r Bürger:in Einspruch gegen Ungerechtigkeiten erheben, auch wenn ihnen „die ‚normalen‘ institutionellen Wege verschlossen sind oder diese ihren Widerspruch nicht effektiv übertragen“[28].

B. Rechtliche Verankerung des zivilen Ungehorsams

Ziviler Ungehorsam ist kein genuin strafrechtlicher – oder auch nur rechtlicher – Begriff. Jedoch kann der zivile Ungehorsam – je nach individueller Ausprägung – den Tatbestand einer Straftat erfüllen[29] bzw. zur schadensersatzrechtlichen Haftung im Zivilrecht[30] führen. Folgende Straftatbestände kommen insbesondere in Betracht:[31]

·      Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB),

·      Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),

·      Nötigung (§ 240 StGB)[32],

·      Sachbeschädigung (§ 303 StGB),

·      Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB),

·      Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB),

·      Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB)[33] oder

·      Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).

Eine mögliche strafrechtliche Rechtfertigung/Entschuldigung über Art. 20 Abs. 4 GG, § 34 StGB, § 35 StGB oder die Grundrechte (z. B. Art. 4 Abs. 1, 2 GG, Art. 5 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 GG) werden in den anderen Beiträgen dieser Reihe diskutiert.[34]

Festgehalten werden kann jedoch, dass in der Rechtwissenschaft der zivile Ungehorsam selbst – unter den oben genannten Voraussetzungen – nicht allgemein als Rechtfertigungsgrund anerkannt ist.[35] Verwiesen wird hier in der Rechtswissenschaft insbesondere darauf, dass das demokratisch normierte Mehrheitsprinzip ansonsten umgangen wird (zu dieser Kritik, s. u.). Daher kann es – wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen Rechtfertigungsnorm erfüllt sind – zu einer Bestrafung kommen.[36]

 

C. Grenzen des zivilen Ungehorsams als Mittel im politischen Meinungskampf

Es stellt sich die Frage – und zwar unabhängig von der rechtlichen Betrachtung – ob und unter welchen Voraussetzungen der zivile Ungehorsam überhaupt/insgesamt als legitimes Mittel im politischen Meinungskampf anwendbar ist.

I. Überlegungen zur Legitimität zivilen Ungehorsams und demokratietheoretische Einwände

Der Hauptkritikpunkt am Begriff des zivilen Ungehorsams ist, dass durch eine Minderheit illegitime Machtausübung erfolgt und diese die eigentlichen „legitimen“ Mittel der politischen Teilnahme – wie z. B. Wahlen oder Versammlungen – sowie die Achtung demokratisch legitimierter Normen umgeht.[37] Zudem wird angeführt, dass die Mittel des zivilen Ungehorsams auch zu Zwecken genutzt werden, die – im Gegensatz zum Klimaschutz – nicht im Interesse aller stehen.[38]

Gegen diese Kritik kann in tatsächlicher Sicht angebracht werden, dass der zivile Ungehorsam für Bürgerrechts- und Unabhängigkeitsbewegungen essenziell gewesen ist. Sowohl die Bürgerrechtsbewegung in den USA als auch die indische Unabhängigkeitsbewegung nutzten Mittel des zivilen Ungehorsams.[39]

Des Weiteren ist anzumerken, dass die Nutzung zivilen Ungehorsams – zumindest unter dem hier zugrunde gelegten Begriff – nicht die Verfassungsordnung als solche in Frage stellt. Ziel ist es, auf das Fehlen politischer Maßnahmen aufmerksam zu machen. Gleichzeitig wird eine mögliche Strafbarkeit willentlich in Kauf genommen.[40]

Im Klimakontext wird zudem speziell angeführt, dass der Klimawandel selbst ein intergenerationelles Demokratieproblem darstellen würde und deshalb auch eine besondere Behandlung verdiene.[41]Aufgrund der Gefahr der baldigen Erreichung wesentlicher Kipppunkte, die nicht mehr durch ein späteres Parlament, in welchem die Interessen der jetzigen jüngeren Generation stärker vertreten wären, oder einen späteren politischen Kurswechsel revidiert werden könnten, sei hier auch das Mittel des zivilen Ungehorsams geboten.[42]

II. Ziviler Ungehorsam und Gewalt

Umstritten ist bei dem „Wie“ des politischen Ungehorsams insbesondere die Gewaltfreiheit als Voraussetzung.[43] Ausgeschlossen ist zumindest die Anwendung jeglicher körperlicher Gewalt gegenüber anderen Menschen. Problematisch erscheint jedoch die Sachbeschädigung – hier wird bis heute darüber diskutiert, ob auch diese eine legitime Form des zivilen Ungehorsams sein kann.[44]

Des Weiteren wird darüber diskutiert, ob „psychische“ Gewalt[45] bei Blockaden auch als gewaltfrei einzustufen ist. Die deutschen Gerichte bejahen durchaus den juristischen Gewaltbegriff in diese Situationen über die sog. „Zweite-Reihe“-Rechtsprechung.[46]

Anders jedoch in weiten Teilen der Politikwissenschaft[47]: Hier wird bei der Frage über die politische Legitimität (nicht: Strafbarkeit nach Gesetzen) solchen Handelns darauf verwiesen, dass es zu keinen materiellen Schäden in solchen Situationen kommt und dass die Protestform weit verbreitet ist.[48]

 

D. Fazit: Einordnung der heutigen Klimaproteste

Die heutigen Klimaproteste könnten wohl aktuellen Stimmen zufolge auch nach der engen Definition von Habermas und Rawls als Form des zivilen Ungehorsams gesehen werden.[49] Insbesondere kann - aufgrund des engeren politischen Gewaltbegriffs im Vergleich zur Rechtwissenschaft – teilweise auch die Gewaltlosigkeit bejaht werden. Die mögliche Strafbarkeit und die Pflicht staatlicher Organe, eine Strafe zu vollziehen, bleibt jedoch unberührt.[50]

Letztendlich hat daher der zivile Ungehorsam eine Zwitterstellung im politischen System[51]: Zwar kann er strafrechtlich geahndet werden. Er kann jedoch trotzdem ein legitimes Mittel im politischen Meinungskampf darstellen.[52]

 

[1] Z. B.: Fridays for Future Görlitz, Kohleausstieg im Osten, aufrufbar unter https://bit.ly/3RdJihV; Campact, Zukunft nicht verfeuern: Heizen klimafit und bezahlbar machen, aufrufbar unter https://aktion.campact.de/klima/gasheizung/teilnehmen.

[2] Z. B.: Demos für mehr Klimaschutz: Hunderttausende bei Fridays for Future-Protesten, RND, aufrufbar unter https://www.rnd.de/politik/fridays-for-future-proteste-fuer-mehr-klimaschutz-in-ganz-deutschland-GZVQC2SMDIV4RSSSNLHCKJUNR4.html; Zilles, 20. August 2018: Beginn der Klimaproteste "Fridays for Future", bpb, aufrufbar unter https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/524253/20-august-2018-beginn-der-klimaproteste-fridays-for-future/.

[3] Z. B.: Klimaaktivisten beenden Durststreik, Spiegel, aufrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/deutschland/hungerstreik-der-letzten-generation-klimaaktivisten-in-berlin-beenden-durststreik-a-5374ee8a-dfc5-4f95-a9a9-26d85ccdb204.  

[4] Z. B.: Wird Lützerath zum Hambacher Forst 2.0?, ZDF, aufrufbar unter https://www.zdf.de/nachrichten/politik/klima-aktivisten-protest-luetzerath-kohle-hambacher-forst-100.html.

[5] Z. B.: Der Mut der letzten Generation, taz, aufrufbar unter https://taz.de/Strassenblockaden-von-Klimaaktivistinnen/!5863792/.

[6] Z. B.: Klimaaktivisten in Rom übergossen Van-Gogh-Bild mit Suppe, Der Standard,https://www.derstandard.de/story/2000140545132/klima-aktivisten-in-rom-uebergossen-van-gogh-bild-mit-suppe.

[7] Z. B.: Aktivisten beschmieren Grundgesetz-Denkmal, ZDF, aufrufbar unter https://www.zdf.de/nachrichten/politik/letzte-generation-grundgesetz-denkmal-berlin-100.html.

[8] Zur strafrechtlichen Behandlung siehe u. a. die anderen Teile dieser Blogbeitragsserie.

[9] BayObLG, Beschluss vom 21. 04.2023, 205 StRR 63/23.

[10] OLG Celle, NStZ 2023, 113.

[11] U. A.: Bundesweite Razzia gegen "Letzte Generation", Tagesschau, aufrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/letzte-generation-durchsuchungen-104.html; Razzien bei "Letzte Generation" und Homepage abgeschaltet, LTO, aufrufbar unter https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/durchsuchung-razzia-kriminelle-vereinigung-letzte-generation/

[12] Wer wir sind, Letzte Generation, aufrufbar unter https://letztegeneration.org/wer-wir-sind/; Ziviler Widerstand, Letzte Generation, aufrufbar unter https://letztegeneration.org/ziviler-widerstand/.

[13] Pabst, Ziviler Ungehorsam: Annäherung an einen umkämpften Begriff, APuZ 2012, 23.

[14] Wrann, „Ja, dürfen’s denn das“ – Begriffsbestimmung, geschichtliche Entwicklung und ethische Beurteilung des zivilen Ungehorsams, Universität Graz, aufrufbar unter https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/download/pdf/2845599?originalFilename=true; Geis, ziviler Ungehorsam, in: Hilgendorf/Joerden, Handbuch Rechtsphilosophie, 534 ff.

[15] Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat, in: Glotz, Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, 29, 35 [Anm.: Hervorhebungen vom Autor].

[16] Zinn, Disobedience and Democracy, 1968, 119 f.

[17] Vgl. zu der Vergleichbarkeit Herbers, Ziviler Ungehorsam als Demokratie, Verfassungsblog, auffindbar unter: https://verfassungsblog.de/ziviler-ungehorsam-als-demokratie/.

[18] Vgl. Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt am Main 1979, 409 ff.

[19] Z. B. Proteste in Brüssel gegen EU-Asylpolitik: Das Mittelmeer ist „ein Tatort“, taz, aufrufbar unter https://taz.de/Proteste-in-Bruessel-gegen-EU-Asylpolitik/!5943957/. Hinweis: Lediglich ein Beispiel für ein mögliches Ziel für zivilen Ungehorsam – in der im Artikel geschilderten Situation handelt es sich nicht um einen Beispielsfall für zivilen Ungehorsam.

[20] Z. B. Irak-Krise: Die größte Demo aller Zeiten, FAZ, aufrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/politik/irak-krise-die-groesste-demo-aller-zeiten-189450.html. Hinweis: Lediglich ein Beispiel für ein mögliches Ziel für zivilen Ungehorsam – in der im Artikel geschilderten Situation handelt es sich nicht um einen Beispielsfall für zivilen Ungehorsam.

[21] Pabst, Ziviler Ungehorsam: Annäherung an einen umkämpften Begriff, APuZ 2012, 26; vgl. Celikates, Ziviler Ungehorsam und radikale Demokratie - Konstitutive vs. konstituierte Macht, in: Bedorf/Röttgers, Das Politische und die Politik, 274, 293.

[22] Hohenstein, sit-in movement, Britannica, aufrufbar unter https://www.britannica.com/event/sit-in-movement.

[23] Vgl. Bracher, Die Lektion von Weimar und die Aktualität des Widerstands-Problems, in: Streithofen, Frieden im Lande. Vom Recht auf Widerstand, 77, 89 ff.

[24] Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat. Wider den autoritären Legalismus der Bundesrepublik, in: Glotz, Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 29, 35 f.; Rawls, Theorie der Gerechtigkeit, 1979, 411, 420 f.

[25] Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat. Wider den autoritären Legalismus der Bundesrepublik, in: Glotz, Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 29, 36 ff.; Rawls, Theorie der Gerechtigkeit, 1979, 414, 421.

[26] Rawls, Theorie der Gerechtigkeit, 1979, 421.

[27] Arendt, Zur Zeit – Politische Essays, 1986, 139 ff.

[28] Celikates, Ziviler Ungehorsam und radikale Demokratie - Konstitutive vs. konstituierte Macht, in: Bedorf/Röttgers, Das Politische und die Politik, S. 290.

[29] Z. B. OLG Celle, NStZ 2023, 113.

[30] Vgl. hierzu Weller et al., Zivilrechtliche Fragen und Antworten zu Klimaprotesten, Legal Tribune Online, aufrufbar unter https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/examensspezial-teil-i-zivilrecht-klimaproteste/; Patros/Pollithy, Zivilrechtliche Haftungsfolgen von Sitzblockaden zu Protestzwecken – welche Verantwortung trifft die Klimaaktivisten?, NJOZ 2023, 1.

[31] Angelehnt an: Herbers, Lena, Ziviler Ungehorsam, socialnet Lexikon, aufrufbar unter: https://www.socialnet.de/lexikon/Ziviler-Ungehorsam.

[32] Siehe hierzu u.a. Bayer, Auto fahren oder Klima retten, Verfassungsblog, aufrufbar unter https://verfassungsblog.de/auto-fahren-oder-klima-retten/; AG Berlin-Tiergarten, NStZ 2023, 242; Preuß, Die strafrechtliche Bewertung der Sitzblockaden von Klimaaktivisten, NZV 2023, 60.

[33] Die Details sind hier sehr umstritten, siehe u.a. Kubiciel, Manövrieren an den Grenzen des § 129 StGB, Verfassungsblog, aufrufbar unter https://verfassungsblog.de/manovrieren-an-den-grenzen-des-%c2%a7-129-stgb/; Koch, Verhältnismäßigkeit, Normenklarheit und § 129 StGB, Verfassungsblog, aufrufbar unter https://verfassungsblog.de/verhaltnismasigkeit-normenklarheit-und-%c2%a7-129-stgb/; Höffler, „Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat“, Verfassungsblog, aufrufbar unter https://verfassungsblog.de/ziviler-ungehorsam-testfall-fur-den-demokratischen-rechtsstaat/.

[34] Siehe hierzu Wollnik/Orth, Der rechtfertigende Notstand im Kontext von Klimaschutz-Straftaten, aufrufbar unter https://www.climateclinic.de/beitraege/8rsfujbxb0xzuy125ayx9f0v9jtk3n.

[35] Ausführlich: Rönnau, Grundwissen – Strafrecht: Klimaaktivismus und ziviler Ungehorsam, JuS 2023, 112.

[36] Rönnau, Grundwissen – Strafrecht: Klimaaktivismus und ziviler Ungehorsam, JuS 2023, 112, 113 ff.

[37] Vgl. Gärditz, Aus der Mottenkiste politischer Theorie, Verfassungsblog, aufrufbar unter https://verfassungsblog.de/aus-der-mottenkiste-politischer-theorie/; Schwarz, Rechtsstaat und ziviler Ungehorsam, NJW 2023, 275, 277.

[38] Gärditz, Aus der Mottenkiste politischer Theorie, Verfassungsblog, aufrufbar unter https://verfassungsblog.de/aus-der-mottenkiste-politischer-theorie/.

[39] Die Pflicht, gegen Unrecht aufzubegehren, Deutschlandfunk Kultur, aufrufbar unter https://www.deutschlandfunkkultur.de/martin-luther-king-und-der-zivile-ungehorsam-die-pflicht-100.html; Jürgenmeyer, An der Wahrheit festhalten - Mahatma Gandhis Lehre vom gewaltfreien Leben, aufrufbar unter https://www.bpb.de/themen/asien/indien/310374/an-der-wahrheit-festhalten/.

[40] Honer, Ziviler Ungehorsam in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes, JuS 2023, 408, 414; Gätsch, Legitimität und Legalität von zivilem Ungehorsam im Kampf gegen die Klimakrise, KlimR 2023, 141, 143.

[41] Wolf/Wenglarczyk, Klima-Proteste: Ziviler Ungehorsam zwischen demokratischen Grenzen und grenzenloser Rechtfertigung, JuWissBlog, aufrufbar unter https://www.juwiss.de/2-2023/ ; Gätsch, Legitimität und Legalität von zivilem Ungehorsam im Kampf gegen die Klimakrise, KlimR 2023, 141, 143.

[42] Wolf/Wenglarczyk, Klima-Proteste: Ziviler Ungehorsam zwischen demokratischen Grenzen und grenzenloser Rechtfertigung, JuWissBlog, aufrufbar unter https://www.juwiss.de/2-2023/; Steinbeis, Nicht in Ordnung, Verfassungsblog, aufrufbar unter https://verfassungsblog.de/nicht-in-ordnung/; Gätsch, Legitimität und Legalität von zivilem Ungehorsam im Kampf gegen die Klimakrise, KlimR 2023, 141, 143.

[43] Pabst, Ziviler Ungehorsam: Annäherung an einen umkämpften Begriff, APuZ 2012, 26 f.

[44] Pfahl-Traughber, Die Protestform des zivilen Ungehorsams, aufrufbar unter https://www.bpb.de/themen/linksextremismus/dossier-linksextremismus/523756/die-protestform-des-zivilen-ungehorsams/.

[45] Psychische Gewalt beschreibt eine Gewalt ohne physischen Anknüpfungspunkt, d.h. lediglich durch psychische Zwangswirkung, vgl. Gewaltbegriff, Strafrecht Online, aufrufbar unter https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/240/obj-tb/gewaltbegriff/.

[46] Diese Rechtsprechung lässt sich anhand von Straßenblockaden am besten erklären: Autofahrer, die als Erste die demonstrierende Gruppe erreichten, hatten zwar die physische Möglichkeit der Weiterfahrt, sahen sich jedoch einer psychischen Zwangswirkung ausgesetzt, während Autofahrer in der folgenden zweiten Reihe durch die Autos in der ersten Reihe tatsächlich physisch an der Weiterfahrt gehindert wurden, vgl. Gewaltbegriff, Strafrecht Online, aufrufbar unter https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/240/obj-tb/gewaltbegriff/. Siehe BGH NJW 1995, 2862 sowie die Billigung des Verfassungsgerichts in BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, 1 BvR 1190/90 und BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011, 1 BvR 388/05.

[47] Vgl. Reuter, Warum ziviler Ungehorsam gut für die Demokratie ist, aufrufbar unter https://netzpolitik.org/2019/klimaproteste-warum-ziviler-ungehorsam-gut-fuer-die-demokratie-ist/#netzpolitik-pw;  etwas zurückhaltender Pfahl-Traughber, Die Protestform des zivilen Ungehorsams, aufrufbar unter https://www.bpb.de/themen/linksextremismus/dossier-linksextremismus/523756/die-protestform-des-zivilen-ungehorsams/.

[48] Celikates, Protest in der Klimakrise: Die Legitimität zivilen Ungehorsams, aufrufbar unter https://www.blaetter.de/ausgabe/2023/februar/protest-in-der-klimakrise-die-legitimitaet-zivilen-ungehorsams.

[49] Ausführliche Subsumtion der einzelnen Merkmale: Kiesewetter, Klimaaktivismus als ziviler Ungehorsam, Zeitschrift für Praktische Philosophie, 77; Gätsch, Legitimität und Legalität von zivilem Ungehorsam im Kampf gegen die Klimakrise, KlimR 2023, 141, 142 f.

[50] Siehe hierzu Wollnik/Orth, Der rechtfertigende Notstand im Kontext von Klimaschutz-Straftaten, aufrufbar unter https://www.climateclinic.de/beitraege/8rsfujbxb0xzuy125ayx9f0v9jtk3n.

[51] So auch: Honer, Ziviler Ungehorsam in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes, JuS 2023, 408, 414.

[52] So auch Eidam, Klimaschutz und ziviler Ungehorsam, JZ 2023, 224, 230; Honer, Ziviler Ungehorsam in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes, JuS 2023, 408, 414.

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Der rechtfertigende Notstand im Kontext von Klimaschutz-Straftaten: Eine juristische Analyse