Strategic Sunday – What’s next?
Durch Klimaklagen konnten in der jüngeren Vergangenheit bereits einige Fortschritte im Kampf gegen die Klimakrise erzielt werden. Insbesondere der sogenannte “Klimabeschluss” des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2021 [1] lenkte große mediale Aufmerksamkeit auf die unzureichenden deutschen Klimaschutzambitionen. Zudem war die Bundesregierung durch den Beschluss gezwungen, die Reduktionsziele im Klimaschutzgesetz über das Jahr 2030 hinaus auszuweiten.
Der Erlass ambitionierterer Klimaziele ist natürlich bereits an sich zu begrüßen. Jedoch hat die Praxis oft genug gezeigt, dass Ziele allein noch kein Gramm CO₂ einsparen und auch die Umsetzung bereits festgelegter Reduktionspfade ein harter Kampf bleibt. Daher können sogenannte Ambitionsklagen wie die Verfassungsbeschwerden, die zum Klimabeschluss geführt haben, nur einen ersten rechtlichen Schritt darstellen. Ihnen müssen sogenannte Vollzugsklagen folgen, die die Umsetzung bereits gesetzter Klimaziele zum Ziel haben.
Drei solcher Vollzugsklagen, die derzeit bei den Gerichten anhängig sind, beziehungsweise bereits angekündigt wurden, sollen im Folgenden genauer betrachtet werden.
1. Vollstreckungsantrag hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2026 zur Verschärfung des Klimaschutzprogramms
Im Jahr 2024 fällte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein wegweisendes Urteil.[2] In diesem wurde die Bundesregierung dazu verpflichtet, das sogenannte Klimaschutzprogramm nachzubessern. Dabei handelt es sich um ein Maßnahmenpaket, in dem die Bundesregierung konkrete Maßnahmen für die Erreichung der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktionsziele aufstellen muss.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte gegen die Bundesregierung geklagt, da die im Klimaschutzprogramm vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichten, um die im Klimaschutzgesetz verankerten Reduktionsziele für 2030 – eine Reduktion der Emissionen um 65 % gegenüber 1990 [3] – zu erreichen. Das Oberverwaltungsgericht gab der Deutschen Umwelthilfe im Jahr 2024 in erster Instanz recht und verurteilte die Bundesregierung dazu, das Klimaschutzprogramm 2023 um die erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich dem im Januar 2026 im Wesentlichen an und wies die von der Bundesregierung eingelegte Revision weitgehend zurück.[4] Somit stand endgültig fest, dass die Bundesregierung dazu verpflichtet ist, das Klimaschutzprogramm um weitere effektive Maßnahmen für den Klimaschutz zu ergänzen.
Zwar hat die große Koalition im März 2026 ihr neues Klimaschutzprogramm vorgestellt, jedoch reichen auch die hier vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, um das Klimaziel 2030 zu erreichen, sodass die Bundesregierung ihren rechtlichen Pflichten aus dem Urteil weiterhin nicht nachkommt.[5] Daher hat die Deutsche Umwelthilfe am 7. Mai 2026 die Vollstreckung des letztinstanzlichen Urteils beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt. Hierbei handelt es sich um einen Antrag an das Gericht, die in dem Urteil enthaltenen Verpflichtungen mit Zwangsmitteln (beispielsweise Zwangsgeldern) durchzusetzen. Die Deutsche Umwelthilfe möchte so den Erlass von dringend benötigten Sofortmaßnahmen erzwingen. So sind nach Angaben des Umweltverbandes der Erlass eines Tempolimits, der Abbau von Diesel- und Dienstwagenprivilegien sowie massive Investitionen in die Bahn und den öffentlichen Nahverkehr mögliche Maßnahmen zur Zielerreichung.[6]
Neben der rechtlichen Wirkung wäre eine Vollstreckung des Urteils vor allem politisch brisant: Sie würde deutlich machen, dass die Bundesregierung ihre gerichtlich festgestellten Verpflichtungen ignoriert und sich beim Klimaschutz über geltendes Recht hinwegsetzt.
2. Ankündigung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) war eines der politischen Großprojekte der Ampelregierung. Das Gesetz regelte die Modernisierung von Gebäuden zur Einsparung von Treibhausgasen beim Heizen und Kühlen. Die Reform sah vor, dass neu eingebaute Heizsysteme mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen. Somit bedeutete das Gesetz – bis auf einige Ausnahmen – ein faktisches Verbot für den Neueinbau von Gas- und Ölheizungen.[7]
Die große Koalition unter Friedrich Merz hat diese Reform im Juli 2026 jedoch zurückgedreht. In dem Gesetz (nun Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) wurde die 65-Prozent-Regel wieder gestrichen und der Einbau von Gas- und Ölheizungen somit wieder legalisiert.[8] Stattdessen wurde die sogenannte „Biotreppe“ eingeführt, welche für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen die Beimischung von 10 % Bioenergie ab dem Jahr 2029 vorschreibt. Dabei ist die Klimabilanz von Biogas und Bioheizöl höchst umstritten. Zudem soll der vorgeschriebene Anteil von Bioenergie bis zum Jahr 2040 auch nur auf 60 % ansteigen, obwohl Deutschland schon fünf Jahre später – im Jahr 2045 – klimaneutral sein muss[9].
Die Deutsche Umwelthilfe hat daher bereits im August 2026 angekündigt, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG gegen das neue Gebäudemodernisierungsgesetz einzulegen.[10] Konkret könnte das GModG gegen die Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere gem. Art. 20a GG verstoßen. Zum einen, weil das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 mit dem GModG nicht mehr erreicht werden kann, da auch noch nach dem Jahr 2044 grundsätzlich der Einbau von Öl- und Gasheizungen erlaubt ist. Zum anderen könnte das GModG einen Verstoß gegen das sog. „Verschlechterungsverbot“ darstellen, welches einige Stimmen der Literatur insbesondere seit dem Klimabeschluss des BVerfG aus Art. 20a GG ableiten.[11] Demnach sind Rückschritte im Klimaschutz nur unter engen Voraussetzungen, beispielsweise zum Schutz von Grundrechten, möglich.
Die angekündigte Verfassungsbeschwerde könnte damit klären, wie weit der Gesetzgeber bereits bestehende Klimaschutzstandards wieder zurücknehmen darf.
3. Klage gegen den Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) wegen der Verletzung von EU-Reduktionszielen im Bereich der Landnutzung und der ESR-Sektoren (Effort Sharing Regulation)
Der Nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) ist das wichtigste Planungsinstrument der EU zur Einhaltung der europäischen Klimaschutzvorgaben durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen darin ihre Energie- und Klimapolitik sowie konkrete Reduktionspfade und Maßnahmen zur Zielerreichung darlegen.[12]
Deutschland hat im Jahr 2020 seinen Nationalen Energie- und Klimaplan für die nächsten zehn Jahre vorgestellt. Am 24. Oktober 2024 hat die Deutsche Umwelthilfe Klage gegen diesen beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht, da die in den Sektoren Verkehr, Gebäude und Landnutzung vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die EU-Klimaziele einzuhalten.[13] Dies würde einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen.
So droht in den Sektoren Verkehr und Gebäude eine Verfehlung der Reduktionsziele von mehr als 10 %. Noch drastischer sieht es in den Sektoren Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft aus. Hier droht eine Verfehlung der Ziele um den Faktor 20 (Einsparung von 1,3 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten statt der vorgeschriebenen 30 Millionen Tonnen).[14] Dabei könnten die Zielverfehlungen für Deutschland richtig teuer werden: Werden die europäischen CO₂-Budgets überschritten, müssen zusätzliche Emissionsrechte erworben oder anderweitig ausgeglichen werden. Laut einer Studie der NGO Transport & Environment aus dem Jahr 2024 könnten dem Bund so Kosten in Höhe von 16,2 Milliarden Euro entstehen.[15] Viel Geld, das besser direkt in Klimaschutz investiert werden könnte.
4. Fazit
Die drei Verfahren zeigen exemplarisch, worum es bei Klimaklagen zunehmend geht – nicht nur um ambitionierte Klimaziele auf dem Papier, sondern um deren konkrete Umsetzung und die tatsächliche Einführung von effektiven Maßnahmen zum Klimaschutz. Gerichte erweisen sich insofern zunehmend als wichtige Akteure, die den Staat dazu anhalten, seinen völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen.
Weiterführende Informationen
Übersicht der deutschen Umwelthilfe zu laufenden Klimaklagen gegen die Bundesregierung (abrufbar unter: https://www.duh.de/informieren/klimaschutz/klimaklagen-gegen-die-bundesregierung)
Pressemitteilungen der deutschen Umwelthilfe zur Klage gegen das Klimaschutzprogramm und den Vollstreckungsantrag hinsichtlich des Urteils des BVerwG vom 29.01.2026 (abrufbar unter: https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/deutsche-umwelthilfe-gewinnt-beide-klimaklagen-gegen-die-bundesregierung-bestehende-klimaschutzpro/;https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/deutsche-umwelthilfe-erzielt-grundsatzurteil-fuer-den-klimaschutz-bundesverwaltungsgericht-verurteil/;https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/neue-klimaklagen-gegen-die-bundesregierung-deutsche-umwelthilfe-beantragt-vollstreckung-des-wegweis/)
Pressemitteilung der deutschen Umwelthilfe zur Ankündigung der Verfassungsbeschwerde gegen das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) (abrufbar unter:https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/katastrophales-gebaeudemodernisierungsgesetz-deutsche-umwelthilfe-bereitet-verfassungsbeschwerde-vor/)
Pressemitteilung der deutschen Umwelthilfe zur Klage gegen den Nationalen Energie- und Klimaplan (abrufbar unter: https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/bundesregierung-verstoesst-gegen-eu-vorgaben-deutsche-umwelthilfe-reicht-neue-klimaklagen-ein/
Fußnoten
[1] BVerfG - 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20 (abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html?nn=68080)
[2] OVG Berlin-Brandenburg - 16.05.2024 - AZ: 11 A 22/21 (abrufbar unter: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/25259)
[3] Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KSG
[4] BverwG - 29.01.2026 - AZ: 7 C 6.24 (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/290126U7C6.24.0)
[5] Dies legt u.A. das Wuppertal Institut in seinem Statement vom 25.03.2026 dar (abrufbar unter: https://wupperinst.org/a/wi/a/s/ad/9253/)
[7] Vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942
[8] Vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz-2430284
[9] Vgl. § 3 Abs. 2 KSG
[11] Vgl. zur Diskussion über das Verschlechterungsverbot: https://verfassungsblog.de/das-heizungsgesetz-die-demokratie-und-der-rechtsstaat/
[12] Vgl. https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/necp.html
[14] Vgl. www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Pressemitteilungen/Energie/NEKP/241031_Hintergrundpapier_NECP_Klage_final.pdf