Aktuelle Entwicklungen zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – Die UmwRG-Novelle 2026

Liebe lesende Person,

Jahr für Jahr werden zahlreiche neue Gesetze beschlossen und geändert. Es ist wirklich schwer, bei einem so hohen Volumen[1] den Überblick zu behalten. Da hätte man fast die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes übersehen können. Diese wurde nämlich fast zeitgleich mit dem – zu jener Zeit medial stärker in den Fokus gerückten – Gebäudemodernisierungsgesetz[2] vom Bundestag beschlossen. Damit diese eine aktuelle Aufbereitung erfährt, sollen in diesem Beitrag die wesentlichen Neuregelungen/Änderungen dargestellt werden. Zu Beginn möchte ich jedoch gleich erwähnen, dass das Gesetzgebungsverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist, sodass es noch zu Änderungen kommen könnte.

I. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Kurz gesagt stellt das UmwRG im Umweltrecht eine Besonderheit dar, da sogenannte anerkannte Umweltvereinigungen Klagen vor den Verwaltungsgerichten erheben können, ohne in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Ansonsten müssen Kläger*innen im Verwaltungsgerichtsverfahren nämlich die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen. Die meisten umweltrechtlichen Vorschriften vermitteln jedoch gerade keine solche subjektiven Rechte, weshalb ohne diese Möglichkeit ein erhebliches Durchsetzungsdefizit vorhanden sein würde. Das UmwRG setzt zudem die völkerrechtlichen (Aarhus-Konvention[3]) und europarechtlichen (Richtlinie 2003/35/EG[4]) Vorgaben um. Für nähere Ausführung verweise ich auf den schon bestehenden Blogbeitrag „Klagemöglichkeiten für Umweltverbände“ von Melina Forêt und Niklas Lohmann.

II. Die UmwRG-Novelle 2026

1. Gesetzgebungsverfahren

Damit sich niemand langweilen muss, beeile ich mich mit der Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens und streue nur einmal die Daten ein. Das gehört sich schließlich so für einen darstellenden Beitrag. Wir sprechen hier eigentlich vom – sich noch im Entwurfsstudium befindenden – „Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften“, was ich hier verkürzt als UmwRG-Novelle 2026 bezeichne, da wir uns auch nur auf die geplante Änderung des UmwRG fokussieren. 

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat am 22.07.2025 den Referentenentwurf zu diesem Gesetz veröffentlicht, woran sich eine Länder- und Verbändeanhörung angeschlossen hat. Sodann wurde der Entwurf von der Bundesregierung im Kabinett am 21.01.2026 beschlossen (Kabinettsentwurf). Die Zuleitungen an den Bundesrat und Bundestag sowie den 1. Durchgang samt Ausschussempfehlung im Bundesrat überspringen wir einmal gekonnt und kommen nun zu einem wichtigen Dokument: Die Bundesregierung hat den Bundestag über die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf und ihre Gegenäußerung am 25.03.2026 unterrichtet (BT-Drucksache 21/4961). Danach hat der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit seine Beschlussempfehlung und seinen Bericht im Bundestag am 24.06.2026 eingereicht (BT-Drucksache 21/6692). In dieser Ausschussfassung hat der Bundestag die UmwRG-Novelle 2026 schließlich am 25.06.2026 mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD beschlossen.

Da es sich um ein sogenanntes Einspruchsgesetz handelt, ist es nicht nötig, dass der Bundesrat diesem zustimmt. Nichtdestotrotz kann er nach Art. 77 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses den Vermittlungsausschuss anrufen. Nach diesem Verfahren könnte er nach Art. 77 Abs. 3 GG Einspruch einlegen, welcher aber vom Bundestag gem. Art. 77 Abs. 4 GG zurückgewiesen werden kann. Nach meinem aktuellen Kenntnisstand wurde der Gesetzesbeschluss dem Bundesrat noch nicht zugeleitet, weswegen die eben genannte Drei-Wochen-Frist noch nicht zu laufen begonnen hat. Ich vermute daher, dass eine Befassung des Bundesrates nach der parlamentarischen Sommerpause in seiner ersten Sitzung am 25.09.2026 stattfinden wird. Ob der Bundesrat wirklich den Vermittlungsausschuss anrufen wird, bleibt also noch abzuwarten.

Daran schließt sich nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG die Ausfertigung des Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung (in der Praxis meistens durch den/die Bundeskanzler*in und den/der zuständigen Bundesminister*in) an. Das Gesetzgebungsverfahren endet schließlich mit der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Die Änderungen treten nach Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften ein Tag nach Verkündigung in Kraft. Im konkreten Fall müssen dann auch noch die Übergangsregelungen in § 8 UmwRG-E beachtet werden. 

2. Ausgewählte Änderungen

Nun aber genug der Vorrede. Im Anschluss werden ausgewählte Änderungen durch die UmwRG-Novelle 2026 vorgestellt. Dabei wird die vom Bundestag am 25.06.2026 beschlossene Fassung zugrunde gelegt.

a) „Erweiterung“ des Anwendungsbereichs, § 1 UmwRG-E

Um die Vereinbarkeit mit völker- und europarechtlichen Vorgaben im Gesetzeswortlaut sicherzustellen, soll der sachliche Anwendungsbereich des derzeitigen Absatz 1 UmwRG erweitert werden. Ob es wirklich eine „Erweiterung“ darstellt, ist fraglich. Man sollte es eher als „gesetzliche Nachvollziehung der aktuellen Rechtslage durch zu dieser bereits ergangene Gerichtsentscheidungen“ bezeichnen, auch wenn dies ein wenig klobig klingen mag. Zudem sollen die erfassten Streitgegenstände im Absatz 1 und einem neuen Absatz 1a differenziert dargestellt werden. Der Grund ist der folgende: Eine solche Differenzierung von Streitgegenständen ist schon im Völkerrecht angelegt, und zwar in Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK). Streitgegenstände i.S.v. Art. 9 Abs. 2 AK sollen in § 1 Abs. 1 UmwRG-E und solche i.S.d. Art. 9 Abs. 3 AK in § 1 Abs. 1a UmwRG-E aufgelistet werden. Erstere Streitgegenstände sind dadurch gekennzeichnet, dass anerkannte Umweltvereinigungen hier jegliche verletzte Rechtsvorschriften geltend machen können (umfassende Überprüfung), während bei letzteren nur die Verletzung sogenannter umweltbezogener Rechtsvorschriften angeführt werden kann (eingeschränkte Überprüfung). Leider hat der Gesetzgeber es hier jedoch versäumt, Generalklauseln zum sachlichen Anwendungsbereich zu schaffen, die nicht auf von starren Katalogen – wie aktuell und auch noch nach der UmwRG-Novelle 2026 – erfasste (aufgelistete) Streitgegenstände beharren.[5]Art. 9 Abs. 3 AKkennt bspw. eine solche Beschränkung nicht, weshalb in Zukunft erneut Anpassungen des sachlichen Anwendungsbereiches vorgenommen werden müssen. Der Gesetzgeber bezeichnet es in seiner Gesetzesbegründung selbst lediglich als „eine Momentaufnahme“.[6] Jene Gesetzesbegründung beinhaltet auch den unbefriedigenden Hinweis darauf, dass es den Gerichten vorbehalten bleibt, weitere Klagegegenstände zuzulassen – insb. um der AK gerecht zu werden.[7]

Wenigstens ist positiv hervorzuheben, dass der persönliche Anwendungsbereich fortan in § 1 Abs. 3 UmwRG-E zusammenfassend dargestellt wird. Ansonsten waren bzw. sind nämlich Anordnungen, dass bestimmte Regelungen auch für natürliche Personen – wie Sie und mich – gelten, an sehr unglücklichen Stellen wie bspw. § 7 Abs. 6 UmwRG positioniert.[8] Nun sollen diese in § 1 Abs. 3 S. 2 UmwRG-E klar aufgelistet werden.

b) Anerkennungsvoraussetzungen und Bestimmungen zum Anerkennungsbescheid, § 3 UmwRG-E

Aktuell verlangt § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 UmwRG – als eine von fünf Voraussetzungen – für eine Anerkennung Folgendes: „jeder Person [muss der Eintritt als Mitglied ermöglicht werden], die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt“. Dieses Anerkennungskriterium wird auch als „Prinzip der Binnendemokratie“ bezeichnet.[9] Diese Voraussetzung soll nun ersatzlos gestrichen werden. Der Grund dafür liegt im Völkerrecht: Die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hat mit dem Beschluss VII/8g vom 20.10.2021[10] im Anschluss einer entsprechenden Empfehlung des sogenannten Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) vom 23.07.2021[11] die Völkerrechtswidrigkeit dieser Voraussetzung festgestellt und daher eine Streichung vorgeschlagen. Da der Gesetzgeber diesem Beschluss vier Jahre lang nicht nachgekommen ist, hat die Vertragsstaatenkonferenz am 20.11.2025 einen Folgebeschluss VIII/8f[12]gefasst, in welchem sie Deutschland erneut zur Streichung auffordert. Nun – wiederum ein Jahr nach diesem Beschluss – kommt der deutsche Gesetzgeber (endlich) diesen Anforderungen nach. Wenn Sie sich jetzt fragen sollten, was denn das „Aarhus Convention Compliance Committee“ ist und warum die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention dessen Entscheidung erst bestätigen musste, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass eine genaue Darstellung den Rahmen des Beitrags sprengen würde. Dennoch biete ich Ihnen einen kurzen Exkurs in der folgenden Fußnote an.[13]

Ursprünglich sollten mit der Einführung eines neuen § 3 Abs. 4 UmwRG-E Anerkennungsbescheide befristet werden: bei erstmaliger Erteilung auf 5 Jahre, darauffolgende auf 10 Jahre.[14] Dieser Änderungsentwurf wurde in der Ausschussfassung aufgegeben.[15] An dessen Stelle soll ein neuer § 3 Abs. 4 UmwRG-E treten, nach dem das Gericht bei begründeten Zweifeln – an welche strenge Anforderungen zu stellen sind[16] – bezogen auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen die zuständige Anerkennungsbehörde zur erneuten Überprüfung aufzufordern hat (S. 1). Eine etwaige Änderung oder Aufhebung der Anerkennung entfaltet nach § 3 Abs. 4 S. 3 UmwRG-E jedoch erst für zukünftige Rechtsbehelfsverfahren Wirkung. Auf das laufende Gerichtsverfahren hat es also keinen Einfluss.

c) Missbräuchliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren, § 5 UmwRG-E

Es ist nichts Neues, dass erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhobene Einwendungen bei missbräuchlichem Verhalten unberücksichtigt bleiben, da dies bereits der aktuelle § 5 UmwRG regelt. Dies ist auch europarechtlich erst einmal nicht zu beanstanden, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) solche Regelungen im Grundsatz zulässt.[17] Um den Begriff „des missbräuchlichen Verhaltens“ greifbarer zu machen, sollen nun in § 5 S. 2 UmwRG-E sogenannte Regelbeispiele eingeführt werden. Diese heißen so, weil bei deren Vorliegen „in der Regel“ von einem missbräuchlichen Verhalten auszugehen ist. Zur besseren Verständlichkeit können Sie sich den nachfolgenden Wortlaut durchlesen: 

„Die erstmalige Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren ist insbesondere missbräuchlich, wenn

1.         dem Rechtsbehelfsführer die Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren bekannt war und er sie bewusst und in vorwerfbarer Weise erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht oder

2.         der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht.“

Das erste Regelbeispiel ist nicht zu beanstanden, da es im Kern auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) entspricht.[18] Meines Erachtens ist das zweite Regelbeispiel jedoch nach aktuellem Stand europarechtswidrig, da es durch das Hintertürchen des „missbräuchlichen Verhaltens“ eine materielle Präklusion einführt, die jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist[19]. Materielle Präklusion bedeutet, dass Einwendungen, die im vorhergehenden Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden sind, auch nicht mehr im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht werden können. Es kommt insoweit zu einem Rechtsverlust. Ich versuche die rechtliche Einschätzung nachfolgend verständlich darzustellen. Diejenigen unter Ihnen, die dies nicht interessiert, können die Einordnungen getrost überspringen und bei „d)“ weiterlesen. Der EuGH hat damals zu § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. entschieden, dass die dort vorhandene materielle Präklusionsvorschrift gegen Art. 11 der UVP-Richtlinie[20]sowie Art. 25 der IE-Richtlinie[21] verstößt, da eine derartige Einschränkung des Vorbringens von Einwendungen bei Rechtsbehelfsverfahren gegen von den Richtlinien erfassten Vorhaben weder im Wortlaut angelegt ist noch von deren Ziel gedeckt wird. Es soll mit den Vorschriften nämlich ein weitreichender Zugang zu Gerichten sowie eine umfassende Kontrolle der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen ermöglicht werden.[22] Schauen wir uns nun einmal den Wortlaut des ehemaligen § 2 Abs. 3 UmwRG a. F. an:

„Hat die Vereinigung im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.“

Fällt Ihnen etwas auf? Das klingt ganz schön nach unserem zweiten Regelbeispiel. Wie ich oben bereits erwähnt habe, ist bei Einschlägigkeit eines der Regelbeispiele grundsätzlich ein „missbräuchliches Verhalten“ anzunehmen. Folglich würde § 5 S. 2 Nr. 2 UmwRG-E eine ähnliche Wirkung wie § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. zukommen – nur dieses Mal unter dem Deckmantel des missbräuchlichen Verhaltens. Daher ist § 5 S. 2 Nr. 2 UmwRG nach meiner Einschätzung europarechtswidrig. Ich möchte jedoch nicht verheimlichen, dass aktuell auf europäischer Ebene ein Rechtssetzungsverfahren läuft, das die Einführung einer materiellen Präklusionswirkung (Art. 6 des Entwurfs einer UVP-Beschleunigungsverordnung[23]) ermöglichen soll. Dies könnte dann dazu führen, dass meine Begründung hinfällig wird.

d) Klagebegründungsfrist, § 6 UmwRG-E

Durch die Einführung eines neuen § 6 Abs. 2 S. 1 UmwRG-E sollen die Gerichte der beklagten Partei sowie etwaigen Beigeladenen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung Fristen zur Klagebegründung setzen. Verspätet vorgebrachte Begründungen werden dennoch berücksichtigt, da gerade keine sogenannte innerprozessuale Präklusion – wie bei der klagenden Partei nach § 6 Abs. 1 S. 2-4 UmwRG-E[24] – eingeführt werden soll.[25]

e) Keine aufschiebende Wirkung bei Klagen gegen bestimmte Vorhaben, § 7 Abs. 6 UmwRG-E

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen bestimmte Projekte (bspw. Projekte der Energieinfrastruktur wie den Bau von Stromtrassen) keine aufschiebende Wirkung nach § 7 Abs. 6 UmwRG-E besitzen. Das bedeutet, dass der/die Vorhabenträger*in des betroffenen Projekts trotz des Rechtsbehelfsverfahrens von seiner/ihrer Genehmigung dennoch Gebrauch machen kann. Es besteht dabei das Risiko, dass bei einer Einkassierung der Genehmigung alles rückgängig gemacht werden muss. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann von Betroffenen natürlich weiterhin nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.

III. Fazit

Nun sind wir am Ende angelangt. Noch einmal zusammenfassend die Kernänderungen:

  • Anpassung des sachlichen Anwendungsbereiches (Stichwort: gesetzliche Nachvollziehung der aktuellen Rechtslage durch zu dieser bereits ergangene Gerichtsentscheidungen)

  • Abschaffung der Anerkennungsvoraussetzung „Prinzip der Binnendemokratie“

  • Teilweise europarechtswidrige Präzisierung des missbräuchlichen Verhaltens

Da ich den Beitrag nicht nun noch künstlich strecken möchte, bleibt mir nur noch zu sagen: Es werden „einige“ Änderungen auf uns zukommen. Welche Auswirkungen diese auf die Praxis haben, bleibt jedoch abzuwarten. Ich hoffe, dass ich Ihnen eine verständliche Aufbereitung der UmwRG-Novelle 2026 bieten konnte. Vielen Dank, dass Sie diesen Beitrag gelesen haben!


Fußnoten

[1] Ja! Ich spreche hier tatsächlich von Volumen! Stellen Sie sich doch bloß einmal vor, welchen Platz all diese neuen Gesetze bzw. Gesetzesänderungen einnehmen würden, wenn diese alle ausgedruckt, gebunden und anschließend gestapelt werden müssten.

[2] Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026).

[3]Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998; Achtung: nur der englische, französische und russische Wortlaut ist verbindlich!

[4]Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten.

[5] Siehe zu dieser Forderung bspw.: Gemeinsame Stellungnahme von Green Legal Impact Germany e. V., Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V., ClientEarth gGmbH, Deutsche Umwelthilfe e. V., Naturschutzbund Deutschland e. V., Deutscher Naturschutzring e. V., Germanwatch e. V. und Greenpeace e. V. zum Referentenentwurf des BMUKN zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 11.08.2025, S. 3 ff.

[6]BT-Drucksache 21/4146, S. 25.

[7]BT-Drucksache 21/4146, S. 25.

[8] Man könnte fast davon sprechen, dass diese ein wenig „versteckt“ sind.

[9]BT-Drucksache 21/4146, S. 34.

[10]Meeting of the Parties to the Aarhus Convention, Decision VII/8g concerning compliance by Germany with its obligations under the Convention, adopted at its seventh session, Geneva, 18–20 October 2021, ECE/MP.PP/2021/2/Add.1.

[11]Aarhus Convention Compliance Committee, Findings and recommendations with regard to communication (ACCC/C/2016/137) concerning compliance by Germany, ECE/MP.PP/C.1/2021/25, adopted 23 July 2021.

[12]Meeting of the Parties to the Aarhus Convention, Decision VIII/8f concerning compliance by Germany with its obligations under the Convention, adopted at its eighth session, Geneva, 17–20 November 2025.

[13] Exkurs: Art. 15 AK gibt schon vor, dass die Vertragsstaatenkonferenz Regelungen über eine freiwillige, nichtstreitig angelegte, außergerichtliche und auf Konsultationen beruhende Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens trifft. Dies ist mit dem Beschluss I/7 bei der ersten Vertragsstaatenkonferenz am 02.04.2004 geschehen (Meeting of the Parties to the Aarhus Convention, Decision I/7 on review of compliance, adopted at its first session, Lucca, Italy, 21–23 October 2002, ECE/MP.PP/2/Add.8.). Mit diesem Beschluss wurde das sogenannte Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) errichtet und zugleich dessen Struktur und Aufgaben sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der AK geregelt. Das „Überprüfungsverfahren“ kann nach den Absätzen 18 ff. des Anhangs des Beschlusses I/7 von einem oder mehreren Vertragsstaaten, dem Sekretariat oder Mitgliedern der Öffentlichkeit eingeleitet werden. Nach der Kenntnisnahme von eingereichten Stellungnahmen und der etwaigen Durchführung von Anhörungsverfahren schließt das ACCC das Verfahren dadurch ab, dass es im Allgemeinen einen Bericht sowie Empfehlungen gem. Absatz 35 des Beschlusses I/7 der Vertragsstaatenkonferenz vorlegt. Nach der Prüfung des Berichts und der Empfehlungen kann die Vertragsstaatenkonferenz verschiedene Maßnahmen nach Absatz 37 des Beschlusses I/7 – bspw. Erklärung der Nichteinhaltung – vorsehen. Eine detaillierte Darstellung sowie genaue völkerrechtliche Einordnung der Wirkweise würden aber nun wirklich den Rahmen sprengen; Exkurs Ende.

[14]BT-Drucksache 21/4146, S. 11.

[15]BT-Drucksache 21/6692, S. 14 f.

[16]BT-Drucksache 21/6692, S. 33.

[17]EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C-137/14, Rn. 81.

[18]BVerwG, Urt. 12.06.2019 – 9 A 2.18, Rn. 38.

[19]EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C-137/14, Rn. 75 ff.

[20]Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

[21]Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).

[22] Zu beiden Argumenten: EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C-137/14, Rn. 75 ff.

[23]Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen vom 10.12.2025, COM(2025) 984 final.

[24] Entspricht auch schon dem heutigen § 6 S. 2-3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2-3 VwGO.

[25]BT-Drucksache 21/4146, S. 38.

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Strategic Sunday: People’s Climate Case