Strategic Sunday: People’s Climate Case
1. Worum geht es?
36 Privatpersonen aus Deutschland, Fidschi, Frankreich, Italien, Kenia und Rumänien, die in der Landwirtschaft und im Tourismus tätig sind, sowie der Verband junger Samen aus Schweden haben am 23.05.2018 vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Klage gegen die europäische Union eingereicht.[1] Die Kläger:innen haben begehrt, dass Teile der Klimaziele der Europäischen Union für nichtig erklärt werden. Konkret ging es darum, dass die Ziele der Treibhausgasreduktion aus der Emissionshandelsrichtlinie[2] (RL 2018/410), der Lastenteilungsverordnung[3] (VO 2018/842) und der LULUCF-Verordnung[4] (VO 2018/841) als nicht ausreichend eingestuft werden und die Union zu strengeren Zielen verpflichtet wird.
Außerdem ging es um Schadensersatzansprüche gegen die EU. Argumentiert haben die Kläger:innen damit, dass die Union nach dem übergeordneten Völkerrecht verpflichtet sei, Schäden durch den Klimawandel und die damit verbundenen Verletzungen grundlegender Menschenrechte zu vermeiden. Die Zielvorgabe zur Reduktion von THG-Emissionen in den genannten Rechtsakten haben sie als völlig unzureichend angesehen.
2. Worum geht es wirklich?
Den Kläger:innen ging es maßgeblich darum, besseren Klimaschutz und eine bessere Klimapolitik einzufordern und dies gerichtlich vor dem EuG durchzusetzen.[5] Vor allem sollte gezeigt werden, dass das EU-Klimaziel für 2030 völlig unzureichend sei. Dieses sah eine Reduktion der innereuropäischen Treibhausgasemissionen um 40% im Vergleich zu 1990 vor. Außerdem haben die Kläger:innen von der Politik die Festlegung und Umsetzung eines angemesseneren Klimaziels (welches im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der EU stehe) zur Emissionsreduktion verlangt.
3. Wie war der Verfahrensgang?
Die Klage ist am 23.05.2018 beim EuG eingereicht worden. Am 08.05.2019 hat das EuG die Klage als unzulässig abgewiesen.[6] Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist am 11.07.2019 eingereicht worden.[7] Am 25.03.2021 hat der EuGH das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Damit endete das Verfahren.
4. Was wurde entschieden?
Das EuG hat die Klage per Beschluss abgewiesen.[8] Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass die Kläger:innen nicht individuell betroffen sind.[9] Individuelle Betroffenheit ist eine der in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen.[10] Nach der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Plaumann-Formel kann, wer nicht Adressat:in einer Entscheidung ist, nur ausnahmsweise geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein. Dafür muss die Entscheidung die Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis der übrigen Personen heraushebender, Umstände berühren und sie daher in ähnlicher Weise individualisieren wie die Adressat:innen. [11]
Die Kläger:innen argumentierten, dass die Auswirkungen des Klimawandels und damit die Verletzung von Rechten für jede:n Einzelne:n einzigartig und unterschiedlich seien.[12] Darüber hinaus sei die Plaumann-Formel nicht anwendbar, da sie sich unter anderem nicht dem Wortlaut des Art. 263 Abs. 4 AEUV entnehmen ließe, zu absurden Ergebnissen führe und daher oft als skandalöse Verweigerung des Rechtsschutzes kritisiert würde.[13]
Das EuG hat zwar anerkannt, dass jede Person unterschiedlich durch den Klimawandel betroffen wird, jedoch gleichzeitig eine individuelle Betroffenheit abgelehnt, da sonst jede:r klagen könnte und das Kriterium der individuellen Betroffenheit bedeutungslos würde.[14] Eine Verweigerung von Rechtsschutz konnte das EuG nicht erkennen, weil das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 GrCh nicht bedingungslos Zugang zu Gericht gewährleistet und weil es andere direkte und indirekte Rechtsschutzmöglichkeiten insbesondere auf nationaler Ebene gibt.[15]
Der EuGH, welcher über den gegen den EuG-Beschluss eingereichten Rechtsbehelf entscheiden musste, hat den Rechtsbehelf in Gänze abgewiesen.[16]
Die Kläger:innen hatten den Rechtsbehelf maßgeblich mit den folgenden drei Argumenten begründet: Erstens sei das EuG fälschlicherweise davon ausgegangen, dass keine individuelle Betroffenheit vorliege. Zweitens hätte die Plaumann-Formel in angepasster Form angewendet werden müssen und drittens sei die Klagebefugnis des Samenverbandes ohne Begründung abgelehnt worden.[17]
Der EuGH argumentierte damit, dass das EuG die speziellen Gegebenheiten des Falles in Bezug auf den Klimawandel und die dadurch entstehenden Betroffenheiten rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat und somit keine individuelle Betroffenheit unter der Plaumann-Formel vorliegt.[18] Hinsichtlich der Argumente zur Anpassung der Plaumann-Formel und der Klagebefugnis des Samenverbandes beschränkte sich der EuGH im Wesentlichen darauf, den Ausführungen des EuG zuzustimmen.[19]
5. Was bedeutet das?
Durch diese Rechtsprechung bestätigen beide Gerichte erneut die Plaumann-Formel und verwerfen eine mögliche Anpassung oder Ausweitung der Voraussetzungen der individuellen Betroffenheit in Bezug auf den Klimawandel. Neuerungen oder Veränderungen bei der Klagebefugnis, auch mit Hinblick auf den Klimawandel und seine Folgen, gab es daher keine. Vielmehr haben die Gerichte an ihrer bisher (sehr restriktiven) Rechtsprechung festgehalten. Mit der Begründetheit[20] der Klage haben sich die Gerichte hingegen nicht auseinandergesetzt.
6. Wie ging es weiter?
Der Rechtsstreit hat durch das Urteil des EuGH sein Ende gefunden. In dem seit Juli 2021 geltenden „Europäischen Klimagesetz“ (VO 2021/1119) hat die EU rechtsverbindlich festgelegt, dass bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen ist (Art. 2 Abs. 1). Dabei ist für 2030 eine Minderung von 55% (Art. 4 Abs. 1) vorgesehen. Weiterhin hat sich die EU für 2040 auf das Reduktionsziel von 90% (Art. 4 Abs. 3) geeinigt.[21]
Damit dürften die Forderungen der Kläger:innen nun jedenfalls zu großen Teilen erfüllt sein. Auch wenn diese den Gerichtsprozess zwar verloren haben, ist davon auszugehen, dass die Klage politischen Druck entfaltete und daher mit zu den mittlerweile gesetzlich festgeschriebenen Zielen geführt hat, auch wenn es zwischen der Verordnung und der Klage keinen unmittelbaren Zusammenhang gibt.
Weiterführende Informationen
Website des People´s Climate Case (abrufbar unter: https://peoplesclimatecase.caneurope.org/)
Armando Carvalho et alii versus Europäische Union: Rechtsdogmatische und staatstheoretische Probleme einer Klimaklage vor dem Europäischen Gericht, Gerd Winter, ZUR 2019, 259
Grundrechtsschutz in Sachen Klimawandel?, Stephan Meyer, NJW 2020, 894
Klimarechtsschutz und Paradoxien beim EuGH - Warum die Plaumann-Formel nicht mehr zeitgemäß ist, Liv Christiansen & Cora Masche, ZEuS 1/2023, 31 (open access: https://www.inlibra.com/document/download/pdf/uuid/f78a786f-c05f-3244-8b9c-7580125c2c3e)
Emissionshandel (abrufbar unter: https://www.dehst.de/DE/Themen/EU-ETS-1/EU-ETS-1-Informationen/EU-ETS-1-verstehen/eu-ets-1-verstehen_node.html)
Lastenteilungsverordnung (abrufbar unter: https://climate.ec.europa.eu/eu-action/effort-sharing-member-states-emission-targets/effort-sharing-2021-2030-targets-and-flexibilities_en?prefLang=de&etrans=de)
LULUCF-Verordnung (abrufbar unter: https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/klima/nationale-klimapolitik/landnutzung-kategorie/landnutzung.html)
Fußnoten
[1] Klageschrift vom 02.07.2018 (nicht amtliche Übersetzung) S. 1-6 (abrufbar unter: https://peoplesclimatecase.caneurope.org/wp-content/uploads/2019/02/klageschrift_02072018_web.pdf).
[2] Die Emissionshandelsrichtlinie regelt europaweit die Emissionen im Energie- und Industriesektor.
[3] Die Lastenteilungsverordnung enthält Klimaziele für einzelne Staaten für die übrigen Sektoren.
[4] Die LULUCF-Verordnung regelt die Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und damit insbesondere Emissionen, die nicht aus der Verbrennung fossiler Rohstoffe entstehen.
[5] People´s Climate Case FAQ Frage 1 (abrufbar unter: https://peoplesclimatecase.caneurope.org/de/informieren/faqs/).
[6] EuG T 330/18.
[7] Appeal submitted to the European Court of Justice (abrufbar unter: https://peoplesclimatecase.caneurope.org/wp-content/uploads/2019/07/appeal-carvalho-and-council-and-parliament.pdf).
[8] EuG T 330/18.
[9] EuG T 330/18 Rn. 33 ff.
[10] Die Zulässigkeit meint die Prüfung des Gerichts, ob eine Klage überhaupt inhaltlich behandelt wird.
[11] EuGH, Rs. C25/62, S. 238.
[12] Klageschrift vom 02.07.2018 (nicht amtliche Übersetzung) Rn. 81.
[13] Klageschrift vom 02.07.2018 (nicht amtliche Übersetzung) Rn. 82 ff.
[14] EuG T 330/18 Rn. 48 ff.
[15] EuG T 330/18 Rn. 52 f.
[16] EuGH C-565/19 P
[17] Appeal submitted to the European Court of Justice Rn. 10 ff. (abrufbar unter: https://peoplesclimatecase.caneurope.org/wp-content/uploads/2019/07/appeal-carvalho-and-council-and-parliament.pdf).
[18] EuGH C-565/19 P. Rn. 35 ff.
[19] EuGH C-565/19 P Rn. 67 ff; 85 ff.
[20] Damit ist die inhaltliche (rechtliche) Auseinandersetzung mit den Argumenten der Kläger:innen gemeint.
[21] Art. 1 Abs. 2 VO 2026/667.