Klagemöglichkeiten für Umweltverbände

Überblick

Im Umwelt- und Naturschutzrecht gibt es die Besonderheit, dass Umweltverbände Klagen vor Verwaltungsgerichten erheben können, ohne in eigenen Rechten betroffen zu sein.

Diese so genannte Umweltverbandsklage hat ihre gesetzliche Grundlage im Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Mit der Verbandsklage können sie bestimmte Verwaltungsentscheidungen darauf gerichtlich überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig ergangen sind.

Die umweltrechtliche Verbandsklage nach dem UmwRG führte der nationale Gesetzgeber im Jahr 2006 ein. Anlass waren Vorgaben internationalen und europäischen Rechts, vor allem der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG der EU und der Aarhus-Konvention. Die Umsetzung ist bis heute nicht vollständig erfolgt. Allerdings wurden die Rechtsbehelfsmöglichkeiten anerkannter Umweltvereinigungen, aufgrund von Rügen des EuGH, in den letzten Jahren schrittweise erweitert.

Anerkennung

Voraussetzung für die Rechtsbehelfsmöglichkeit ist, dass die Verbände nach § 3 UmwRG als Umwelt- oder Naturschutzvereinigungen anerkannt sind. Die Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen ist zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Anerkennung inländischer Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, und für ausländische Vereinigungen. Die Landesbehörden sprechen die Anerkennung für inländische Vereinigungen aus, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind. In Bayern ist das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständig, wenn der Tätigkeitsbereich der Vereinigung nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht.

Ein Antrag auf Anerkennung kann formlos an das LfU gerichtet werden. Für eine Anerkennung muss eine Vereinigung die in § 3 Abs. 1 UmwRG aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,

  2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,

  4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und

  5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

Rechtsbehelfsmöglichkeit

Nach dem UmwRG

Wenn die Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG anerkannt wurde, kann sie Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 oder deren Unterlassen einlegen. Die Vorschrift führt eine Liste auf für die Entscheidungen, die von den Umweltverbänden gerichtlich kontrolliert werden können. Erfasst sind davon beispielsweise Entscheidungen über die Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung, wasserrechtliche Erlaubnisse sowie Planfeststellungsbeschlüsse, zum Beispiel für Deponien und Autobahnen.

Zur Umsetzung der Aarhus-Konvention und der europarechtlichen Vorgaben ist diese Liste allerdings unvollständig. Hiernach dürfte es keine Begrenzung auf Entscheidungen geben, die von den Umweltverbänden gerichtlich kontrolliert werden dürfen. Die LULUCF-Verordnung ist nicht aufgeführt im § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG, müsste allerdings gerichtlich kontrollierbar sein.

Für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs muss eine Vereinigung geltend machen, dass die angegriffene Entscheidung oder ihr Unterlassen sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Neben dem UmwRG existiert der § 64 BNatSchG, der anerkannten Naturschutzverbänden Rechtsbehelfe gegen bestimmte Behördenentscheidungen gewährt.

Hierfür muss die Vereinigung geltend machen, dass die Entscheidung Vorschriften des BNatSchG, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht.

In diesem Kontext ist hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen der § 15 BNatSchG von Bedeutung.

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