Umweltinformationsgesetz (UIG)

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) regelt den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene, auf Landesebene greifen die Umweltinformationsgesetzte der Länder, in Bayern also das bayrische Umweltinformationsgesetz (BayUIG). 
Ziel des UIG ist es, einen rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen und die Verbreitung von Umweltinformationen zu fördern, wodurch auch die Transparenz des Verwaltungshandelns verstärkt werden soll.

Begrifflichkeiten des UIG

Umweltinformationen sind alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen (bspw. Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume) und Umweltfaktoren (bspw. Lärm, Energie, Stoffen, Strahlung und Emissionen). Außerdem fallen darunter Informationen zu Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, sowie Informationen über die Umsetzung von Umweltrecht, Kosten-Nutzenanalysen und den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit. (§ 2 Abs. 3 UIG)

Informationspflichtige Stellen sind die Regierung und die Stellen öffentlicher Verwaltung, also alle Bundesbehörden. In Bayern fallen darunter alle im Art. 1 des bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen. Auch ausgegliederte Rechtsträger, die öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge erbringen (z.B. Energieversorgungsunternehmen) und bestimmte private Stellen, die öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt erbringen, fallen unter den Begriff der informationspflichtigen Stelle. (§ 2 Abs. 1 UIG)

Informationszugang

1. Anspruchsinhalt

Es können nur solche Umweltinformationen zugänglich gemacht werden, die der Behörde tatsächlich vorliegen, eine Pflicht zur Erstellung von Umweltinformationen besteht hingegen nicht.

2. Beteiligte

Anspruchsberechtigt ist jedermann, also jede natürliche oder juristische Person (§ 3 Abs. 1 UIG). Auskunftspflichtig ist die informationspflichtige Stelle.

3. Antrag

Der Antrag auf Zugang zur Information ist formfrei möglich, das heißt, er kann schriftlich, mündlich, per Mail oder auf andere Weise gestellt werden. Aus dem Antrag muss hervorgehen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird, wobei Nachbesserungen aber möglich sind (§ 4 UIG). Auch die Art des Informationszugangs (Akteneinsicht, Auskunft oder sonstige Weise) kann im Antrag aufgegriffen werden. Ein rechtliches Interesse muss nicht geltend gemacht werden, der Antrag darf aber nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG).

4. Verfahren

Zu unterscheiden ist zwischen bekanntzugebenden Informationen und möglicherweise geheimzuhaltenden Informationen (§ 6 Abs. 2 UIG). Unter Erstere fallen Informationen über Zustand von Umweltbestandteilen, über Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen und über Emissionen (§ 4 Abs. 2 UIG).

Verfügt die informationspflichtige Stelle nicht über die gewünschten Informationen, leitet sie den Antrag an die zuständige Stelle weiter oder verweist die antragstellende Person auf die entsprechende Stelle (§ 4 Abs. 3 UIG).

Der Antrag kann zum Schutz öffentlicher oder sonstiger Belange abgelehnt werden. Unter den Schutz öffentlicher Belange fallen internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit, die Gewährleistung eines fairen Verfahrens und der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Des Weiteren kann der Antrag zum Schutz personenbezogener Daten, Urheberrechte, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Bei der Entscheidung muss zwischen dem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Information und einem eventuell entgegenstehenden Interesse abgewogen werden, ein Widerspruch vonseiten der antragstellenden Person ist möglich. (§ 5 UIG)

5. Kosten

Kostenfrei sind die Einsichtnahme vor Ort, mündliche und einfache schriftliche Auskünfte. Bei aufwändigerer Informationsübermittlung sind Gebühren möglich. (§ 12 UIG)

Aktive Verbreitung von Umweltinformationen (§ 10 UIG)

Darüber hinaus müssen informationspflichtige Stellen die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt informieren. Für den erleichterten Zugang zu Umweltinformationen müssen praktische Vorkehrungen wie beispielsweise die Ernennung von Auskunftspersonen oder die Errichtung von Datenbanken getroffen werden. Zu verbreitende Umweltinformationen sind dabei insbesondere völkerrechtliche Verträge, das europäische Gemeinschaftsrecht, Regelungen von Bund und Ländern und politische Konzepte.

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Klagemöglichkeiten für Umweltverbände

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