LULUCF-Verordnung

Allgemeines

LULUCF steht für Land Use, Land Use Change und Forestry, auf Deutsch Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft.

Ziel der LULUCF-Verordnung ist es, in diesem Sektor bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen und so den Verpflichtungen der Europäischen Union aus dem Pariser Klimaabkommen gerecht zu werden. Denn für die Umsetzung des 1,5/ 2° Ziels spielen Wälder, landwirtschaftliche Nutzflächen und Feuchtgebiete eine zentrale Rolle. Die LULUCF-Verordnung setzt verbindliche Ziele für die Mitgliedstaaten bezüglich des Landnutzungssektors.

Inhalt der Verordnung

Die Verordnung hat zum Ziel, einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Pariser Klimaabkommens und der EU-Ziele zur Treibhausgasemissionsverringerung im Zeitraum 2021 bis 2030, der in zwei 5-Jahresabschnitte unterteilt ist, zu leisten.

Art. 2 und Art. 3 der Verordnung definieren zunächst die verwendeten Begriffe.

In Art. 4 findet sich die zentrale Verpflichtung der Verordnung: jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union muss dafür sorgen, dass die Emissionen den Abbau nicht übersteigen. Die sog. „No-debit-Regel“ legt also fest, dass der LULUCF-Sektor keine Nettoemissionen erzielen darf.

In den folgenden Artikeln der Verordnung finden sich Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften. Dabei wird bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Konten erstellen und führen sollen, die die Emissionen und den Abbau korrekt widerspiegeln. In der Verordnung finden sich Regelungen für die Verbuchungen bei den einzelnen Flächen sowie Flexibilitätsregelungen und die Verpflichtung zum Vorlegen eines Anrechnungsplans bezüglich der Waldwirtschaft (Art. 8 III). Abweichungen sollen durch ein Anreizsystem belohnt beziehungsweise bestraft werden. Darüber hinaus soll das Berichtswesen verbessert, Informationen zu Klimaschutzmaßnahmen erstellt und an die Europäische Kommission übermittelt werden.

Die LULUCF-Verordnung setzt also einen Rechtsrahmen fürs Messen und Bilanzieren der CO2-Äquivalente und versucht, durch Anreize Landmanagemententscheidungen zur Bindung von CO2 in Böden und Biomasse zu fördern. Sie gewährt jedoch keine individuellen Ansprüche auf Natur-, Landschafts- oder Baumschutz.

Wirkung der Verordnung

Die LULUCF-Verordnung wirkt in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 20). Das bedeutet, dass die Verordnung in allen Mitgliedstaaten in vollem Umfang umgesetzt werden muss (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Da sie aber allgemeine Geltung hat, muss sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden.

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